Satzung des Deutschen Teckelklub (DTK) Ortsgruppe Delbrücker Land e.V.


Beschlossen und genehmigt auf der Mitgliederversammlung am 5. Januar 1993 in Delbrück-Boke

§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur

1. Der Klub führt den Namen

Deutscher Teckelklub (DTK)
Ortsgruppe Delbrücker Land e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Delbrück unter der Nummer 0203 eingetragen. Sein Sitz ist Delbrück.

2. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Vereinszwecke

1. Der Klub fördert alle Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten und seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und damit dem Schutz des deutschen Wildes zu dienen.

2. Die Führung eines Stammbuches, die Veranstaltung von Ausstellungen, Zuchtschauen und Jagdgebrauchsprüfungen sollen neben anderen Maßnahmen dazu beitragen, den Vereinszweck zu erfüllen. Der Klub wahrt die gemeinsamen Interessen aller ordentlichen Teckelzüchter und Teckelhalter.

3. Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht, insbesondere durch

a) die Gesunderhaltung des Teckels, die vor allem dadurch erreicht wird, dass seinem ausgeprägten Bewegungsdrang genügend Rechnung getragen wird. Hierdurch erfolgt gleichzeitig eine körperliche Ertüchtigung der den Hund begleitenden Teckel-Eigentümer und -Führer, die durch planmäßige Ausbildung des Teckels für die verschiedensten Verwendungszwecke noch intensiviert wird;

b) Die Förderung des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Hundehaltungsverordnung vom 10. Mai 1974 (Bundes-Gesetzblatt I. S. 1277) und die Bekämpfung von Tierseuchen. Kein Zuchtwart des Deutschen Teckel-Klubs darf Welpen abnehmen und tätowieren, die nicht vorher vom Tierarzt gegen Tierseuchen Staupe und Hepatitis geimpft worden sind. Für Ausstellungen und Prüfungen des DTK ist der Nachweis der TolIwut-Schutzimpfung für die teilnehmenden Hunde erforderlich. Diese Maßnahmen dienen auch der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, da einige dieser Hunde-Krankheiten auf Menschen übertragbar sind.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

2. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs sein, der vom Verband für das Deutsche Hundewesen bzw. von der FCI nicht anerkannt ist.

3. Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Benutzung des Stammbuches sowie von der Teilnahme an Veranstaltungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Züchter, die bewusst Hundehändler beliefern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand der Ortsgruppe. Der Vorstand ist berechtigt, dem Antrag auf Aufnahmen zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Bei Ablehnung eines Interessenten hat jener das Recht, zuerst die Mitgliederversammlung der Ortgruppe anzurufen. Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft angerufen werden.

Der Aufnahmeantrag wird in der Klubzeitung veröffentlicht. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn innerhalb von 2 Wochen nach der Veröffentlichung kein begründeter Einspruch gegen die Aufnahme bei der Geschäftstelle des DTK eingelegt wird.

2. Die Einsprüche gegen die Aufnahme werden von dem geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft entschieden. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

3. Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte erst nach Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Mitgliedbeitrages.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch form- und fristgerechte Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand der Ortsgruppe zu richten. Eine unmittelbar an die Geschäftsstelle des DTK gerichtete Kündigung ist wirksam.

3. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Klubvermögen. Sie verlieren die Befugnis als Richter tätig zu sein.

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft

1. Der 1. Vorsitzende kann in dringenden Fällen das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte und Funktionen anordnen, falls gegen das betreffende Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet ist oder falls die Interessen des DTK diese Maßnahmen erfordern. Der Vorsitzende übersendet den Vorgang unverzüglich dem zuständigen Ehrengericht zu endgültigen Entscheidung (Dachverband).

2. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts des Dachverbandes angeordnet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1. Der Jahresbeitrag, das Eintrittsgeld und die Gebühren werden von der Generalversammlung des Dachverbandes festgesetzt.

2. Sind Eheleute oder ihre Nachkommen, die in einer Hausgemeinschaft leben, Mitglieder des Klubs, dann zahlen das zweite und folgende Mitglied dieser Gemeinschaft des halben Beitrag. Diese Vergünstigung entfällt für das Mitglied der Familiengemeinschaft, das sich einen Zwingernamen hat schützen lassen. Den Familienmitgliedern, die die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen, wird keine Vereinszeitschrift übersandt.

3. Der Vorsitzende ist in Ausnahmefällen berechtigt, den Jahresbeitrag zu ermäßigen, Stundung zu gewähren, Ratenzahlungen zu genehmigen oder den Beitrag zu erlassen.

4. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres zu zahlen. Mitglieder, die nach dem 30. Juni aufgenommen werden, zahlen für den Rest des laufenden Geschäftsjahres nur den halben Jahresbeitrag und das Eintrittsgeld.

5. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, dann ruhen alle Mitgliedsrechte (siehe jedoch § 5 Abs. 1). Ein Anspruch auf Nachlieferung der Vereinszeitschrift besteht nicht.

§ 8 Organe des Klubs

Die Organe des Klubs sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorsitzende

Vorstand des Klubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeder für sich berechtigt, den Klub gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

§ 11 Amtszeit und Wahl der Mitglieder des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Alle Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten Monaten des Kalenderjahres statt. Die Ortsgruppenmitglieder sind unter Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher (Datum des Poststempels) schriftlich einzuladen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und der weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder,

b) die Änderung der Satzung,

c) Prüfung der Rechnungslegung,

d) Erteilung der Entlastung,

e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die die Kassengeschäfte jährlich zu prüfen haben,

f) Festsetzung des Gruppenbeitrages.

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Alle Beschlüsse in Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder sind niederzuschreiben und vom Schriftführer oder 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 14 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das seinen Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr bezahlt hat, eine Stimme.

§ 15 Ausschluss von Mitgliedern

1. Der Ausschluss muss erfolgen:

a) bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Ahnentafeln,

b) bei wissentlich falscher Aussage vor dem Ehrengericht,

c) bei Betätigung als Hundehändler. Wird die Hundehändler-Eigenschaft erst nach erfolgter Aufnahme bekannt, so erfolgt der Ausschluss formlos ohne besonderes Verfahren.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) bei grober Verletzung der Satzung, bei schweren Verfehlungen gegen die Zucht- und Eintragungsbestimmungen, gegen die Prüfungsordnung oder gegen sonstige vom Hauptvorstand oder von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bestimmungen,

b) bei einem die Teckelzucht schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Klubs,

c) bei schwerer, öffentlicher Beleidigung eines anderen Mitglieds,

d) bei öffentlicher, ungebührlicher Kritik eines Klubrichters oder Anwärters,

e) bei wiederholter Störung des Klubfriedens oder der Interessen des DTK,

f) bei rechtmäßigem Ausschluss von kynologischen Veranstaltungen seitens des zuständigen Verbandes,

g) bei Verstoß gegen die Jägerehre mit nachfolgendem Ausschluss aus Jagdorganisationen,

h) bei rechtskräftiger Bestrafung durch ein ordentliches Gericht.

3. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder des Vertreters des Klubinteresses beim Ehrengericht das zuständige Ehrengericht.

4. Der formlose Ausschluss nach § 15 1. Abs. c) wird hiervon nicht berührt.

5. Ausgeschlossene Mitgliedern wird das Zuchtbuch gesperrt; der für sie eingetragene Zwingername ist zu löschen.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Klubs kann nur bei Dreiviertelmehrheitsbeschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sein muss; zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Die letzte außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt sogleich über die Verwendung des Vermögens des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht und die Förderung des Hundessports.

 

 

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